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Dr. Christian Grube

Die Zielvereinbarung – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R

Die Träger der Eingliederungshilfe verlangen regelmäßig von dem Leistungsberechtigten den Abschluss der von dem Leistungsträger vorformulierten Zielvereinbarung, bevor eine Bewilligung einer Leistung erfolgen könne. Die Leistungsberechtigten stehen dann vor der Frage, ob sie die Zielvereinbarung unterschreiben sollen, obwohl sie mit deren Inhalt nicht einverstanden sind.

Zu dieser Problematik hat sich das BSG in dem Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R geäußert (Rn. 27 ff.). Die wichtigsten Aussagen hat unser Partner Dr. Christian Grube zusammengefasst:

  1. „Der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung … ist allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das PB“.
  2. „Die Zielvereinbarung … bindet die Beteiligten dagegen nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem PB wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe … zugrunde liegt.“
  3. „Nachdem auf die Leistungsform des PB seit dem 1.1.2008 ein Rechtsanspruch besteht, unterliegt der Anspruch auf Gewährung der Leistungen als PB jedenfalls nicht (mehr) uneingeschränkt der Vertragsfreiheit der Beteiligten. Für eine Zielvereinbarung – verstanden als subordinationsrechtlicher Vertrag (zur Begrifflichkeit im Anwendungsbereich der §§ 53 ff SGB X nur Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 53 RdNr 39) – gelten vorliegend die Einschränkungen des § 53 Abs 2 SGB X und des § 55 Abs 2 und 3 SGB X, weil sie die Erbringung gebundener Leistungen der Eingliederungshilfe betrifft, die auch wegen der Leistungsform nicht im Ermessen der Behörde steht.“

Anmerkung:

Die Zielvereinbarung ist nur Teil des (vorgeschalteten) Verwaltungsverfahrens, das zu dem späteren Verwaltungsakt führen soll. Da auf das Persönliche Budget (PB) ein Rechtsanspruch besteht, kann darüber kein Vertrag (mit materieller Wirkung) geschlossen werden (§§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 2 SGB X).

Praktischer Hinweis: Das BSG hat offengelassen, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn wegen des Streits über den Inhalt der Zielvereinbarung eine solche nicht zustande kommt. Nach meiner Rechtsauffassung kann der Leistungsberechtigte die Zielvereinbarung (mit oder ohne Widerspruchsvermerk) ohne Bedenken unterschreiben, damit dem Verwaltungsverfahren Genüge getan wird. In materieller Hinsicht ist nämlich nichts vorentschieden. Auch später, nach Erlass des Bewilligungsbescheids, kann eine Zielvereinbarung die „Ausgestaltung“ des PB nicht binden. Auch insoweit gilt das Verbot; Verträge über Rechtanspruchsleistungen zu schließen.

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