BERNZEN Rechtsanwälte
Wir sind ein bundesweit führender Anbieter für Rechtsberatung von Unternehmen, Non-Profit-Organisationen und öffentlichen Trägern im Bereich der Sozialwirtschaft. Wir sind an den Standorten Hamburg, München, Berlin, Genf und Neuss tätig.
Aktuelle Meldungen
10. Mai 2023
Was kann ein Leistungserbringer unternehmen, um seinen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarungen nach § 125 SGB IX zeitnah zu realisieren, wenn der Leistungsträger zu Verhandlungen nicht bereit ist oder die Schiedsstelle nicht unverzüglich entscheidet?
10. Mai 2023
Am vergangenen Wochenende haben BERNZEN Rechtsanwälte das 54. Handball-Jugendturnier des Ahrensburger TSV mit insgesamt 146 Mannschaften aus 33 Vereinen und 418 Spielen an zwei Tagen auf zehn Plätzen unterstützt. Wir freuen uns, dass wir einen kleinen Beitrag leisten konnten, damit diese tolle Veranstaltung stattfinden konnte.
29. März 2023
Zugunsten eines Trägers einer Werkstatt für behinderte Menschen greift keine gesetzliche Rechtsgrundlage ein, die die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger verpflichten würde, mit ihm als Leistungserbringer eine bestimmte vertragliche Vereinbarung mit der von ihm geforderten Höhe der Vergütungen für die Bereiche Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu treffen.
14. März 2023
„Leistungen der Eingliederungshilfe, die rechtmäßig in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt worden sind, dürfen nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.“ Das könnte der Leitsatz des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.08.2022 (B 8 SO 3/21 R) werden.
12. Januar 2023
Für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitsassistenz hat das BVerwG (Urteil vom 12.01.2022, 5 C 2/21) entschieden, dass ein Mensch mit Behinderungen, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (im entschiedenen Fall als Rechtsanwalt), nicht von diesen Leistungen ausgeschlossen ist, auch wenn er die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat.
6. Dezember 2022
Für Fachleute des Behindertenrechts und der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist es keine Frage, dass der Leistungskatalog für die Soziale Teilhabe nach §§ 76, 113 SGB IX nicht abschließend ist. Dennoch sollte an diesen Umstand immer wieder erinnert werden. Dafür eignen sich zwei gerichtliche Entscheidungen.
22. November 2022
Wir freuen uns sehr, uns auf dieser Website nun auch in Leichter Sprache präsentieren zu können. Bei der leichten Sprache handelt es sich um eine speziell geregelte einfache Sprache, deren sprachliche Ausdrucksweise auf eine besonders leichte Verständlichkeit zielt.
22. November 2022
Nach § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die von dem örtlichen Träger abgeschlossenen Vereinbarungen „für alle örtlichen Träger bindend“ (ebenso §123 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) (JAmt 2021, 517) beschäftigt sich unter anderem mit dieser Bindungswirkung.