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Worum geht es?

Selbstvertretung ist eine immer wichtiger werdende Perspektive in der Eingliederungshilfe. In der Kinder- und Jugendhilfe gibt es sie schon lange als Jugendverbandsarbeit, nun aber soll sie für weitere Felder wirksam werden. Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind etablierte Formen der Selbstvertretung.

Was machen wir?

Wir beraten Selbstvertreterinnen und Selbstvertreter, helfen Strukturen der Sozialen Arbeit, Selbstvertretung qualifiziert zuzuhören und Selbstvertretung zu ermöglichen.

Team

Aktuelles/Gesetzgebung

Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vom 25. Juni 2001 wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 476) geändert. Es wurde § 21 Abs.6 aufgenommen, der den Wahlvorstand ermächtigt, die Wahl des Werkstattrates als Briefwahl zu beschließen.

Urteil

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019, L 16 R 256/19

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) unterliegen regelmäßig keiner Altersgrenze. Mit Blick auf § 58 Abs. 1 S. 3 SGB IX können LTA ausnahmsweise über das Erreichen der Altersrente hinaus weitergewährt werden. Erfüllt eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM, können die LTA nicht aufgrund einer Prognose, dass im Arbeitsbereich keine dauerhafte Arbeitsleistung mehr zu erwarten sei, abgelehnt werden.

Angebote

Wir informieren im Rahmen von Seminaren oder Infoveranstaltungen über alle Themen im Zusammenhang mit der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen. Durch das Bundesteilhabegesetz (§§ 177 ff. SGB IX) besteht die Möglichkeit, Selbstvertretung aktiv auch über Werkstatträte hinaus zu betreiben.

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