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Worum geht es?

Kinder-und Jugendhilfe ist ein weites Feld und reicht vom Jugendfreizeitclub über Kindertageseinrichtungen bis zu Hilfen für Eltern und junge Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Aber nicht alle Eltern und jungen Menschen kennen ihre Rechte oder sie fühlen sich bei der Einschätzung des Hilfebedarfs nicht richtig verstanden.

Was machen wir?

Wir klären Eltern und junge Menschen über ihre Rechte auf, beraten Sie bei der Wahrnehmung dieser Rechte, begleiten Sie auf Ihren Wunsch bei (Hilfeplan)Gesprächen im Jugendamt oder vertreten sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte vor den Verwaltungsgerichten oder in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung vor den Familiengerichten.

Aktuelles/Gesetzgebung

Das Kinder- und Jugendhilferecht wurde zuletzt durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3.6.2021 geändert. Das Gesetz hat unter anderem eine bessere Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe, die Verankerung der Inklusion und eine größere Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien zum Ziel. Es bringt Reformen des SGB VIII mit sich, die im Zeitraum 2021 – 2028 Wirkung entfalten. Beispielsweise sollen zum 01.01.2024 die sogenannten Verfahrenslotsinnen bei den Jugendämtern eingeführt und zum 01.01.2028 die Jugendämter für alle Kinder und Jugendlichen zuständig werden, ganz gleich ob bzw. welche Beeinträchtigung vorliegt.

Urteil

BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Fall der zulässigen Selbstbeschaffung eines kostenpflichtigen Betreuungsplatzes in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur die Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Kind bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen.

Angebote

Wir informieren im Rahmen von Seminaren oder Infoveranstaltungen über alle Themen im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendhilfe. Dies umfasst beispielsweise Fragen zu Leistungen nach § 2 Abs.2 SGB VIII (Kindergartenplatz, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe etc.), zur Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII und Kostenheranziehung nach §§ 91 ff. SGB VIII oder zur Verhandlung der Verträge nach §§ 77, 78a ff. SGB VIII.

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