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Dr. Christian Grube

Bindungswirkung der von einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossenen Vereinbarung

Nach § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die von dem örtlichen Träger abgeschlossenen Vereinbarungen „für alle örtlichen Träger bindend“ (ebenso §123 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) (JAmt 2021, 517) beschäftigt sich unter anderem mit dieser Bindungswirkung. Dabei vermittelt das Rechtsgutachten den Eindruck, dass die Bindungswirkung nicht greift, wenn ein (anderer) örtlicher Träger meint, die Vereinbarung, an die er gebunden sein sollte, sei nichtig, weil sie gegen das Rückwirkungsverbot bei Vereinbarungen verstoße.

Unser Partner Dr. Christian Grube hat dieser Auffassung in einer Anmerkung zu dem Rechtsgutachten deutlich widersprochen (JAmt 2022, 494): Die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung kann niemand allein auf Grund seiner subjektiven rechtlichen Einschätzung überwinden. Das muss vielmehr durch eine gerichtliche Klärung entschieden werden. Diese Klärung kann durch eine Feststellungsklage des Trägers erfolgen, der sich nicht an die Vereinbarung gebunden fühlt. Es kann aber auch ein Leistungserbringer wegen der rechtswidrigen Haltung des Trägers klagen, durch die er gehindert wird, seinen Zahlungsanspruch gegen diesen Träger durchzusetzen.

Die Redaktion des DIJuF hat sich von dem Rechtsgutachten inzwischen distanziert (JAmt 2022, 495).

Die in dem Rechtsgutachten vertretene rechtswidrige Auffassung, die bei den Jugendämtern zu falschen Schlüssen führen können, ist kein Einzelfall. Auch Träger der Eingliederungshilfe haben bereits eine derartige Rechtsauffassung vertreten. Insoweit ist eine Klage eines Leistungserbringers bei einem Sozialgericht anhängig.

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