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Worum geht es?

Die Finanzierung der Leistungen der Leistungserbringer durch die Sozialleistungsträger ist nicht nur für die Leistungsberechtigten eine wichtige Frage, sondern berührt auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer entscheidend. Die Finanzierungssystematik ist dabei vielfältig und unübersichtlich sowie mit zahlreichen rechtlichen Problemen behaftet.

Was machen wir?

Wir beraten umfassend alle Beteiligten an dem Geschehen im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis, d. h. die Leistungsberechtigten, die Leistungserbringer und die Leistungsträger. Insoweit führen wir Prozesse für Leistungsberechtigte, um ihren Anspruch durchzusetzen, wir unterstützen die Leistungserbringer in allen rechtlichen Fragen der Leistungserbringung, bis hin zur Vertretung in Schiedsstellenverfahren und schließlich beraten wir auch die Leistungsträger z. B. bei der Formulierung von Rahmenverträgen.

Aktuelles/Gesetzgebung

Seit dem 1. Januar 2020 sind gem. § 125 Abs.1 SGB IX nur noch eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zu schließen. Die vormals geregelte Prüfungsvereinbarung ist aufgrund eines gesetzlich verankerten Prüfungsrechts (§ 128 SGB IX) zugunsten der Eingliederungshilfeträger entfallen. Der Vergütungsvereinbarung liegt ein pauschalierter Ansatz gemäß § 125 Abs. 3 S. 3 SGB IX zugrunde, der die Gefahr einer Unterdeckung des persönlichen Bedarfs mit sich bringen kann.

Urteil

BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 3 P 2/20 R

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe für die Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe stehen in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis.

Angebote

Wir informieren im Rahmen von Seminaren oder Infoveranstaltungen über alle Themen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Hier stellen sich insbesondere Fragen bezüglich der Abgrenzung zu Leistungen der Pflegeversicherung, sowie Fragen des Vergütungssystems im Zusammenspiel von Rahmenvertrag und Leistungs- und Vergütungsvereinbarung. Abweichend von den in § 125 Abs.3 SGB IX vorgesehenen Leistungspauschalen können auch andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung angewendet werden.

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