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Worum geht es?

Pflegeleistungen erhalten Menschen, die wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten dauerhafter Hilfe bedürfen. Rund vier von fünf Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt, meist durch pflegende Angehörige, häufig auch unterstützt durch einen Pflegedienst (ambulante Pflege). Rund ein Fünftel der pflegebedürftigen Menschen werden in Pflegeheimen versorgt (stationäre Pflege). Ca. 4 Millionen pflegebedürftige Menschen werden in Deutschland in ca. 15.000 stationären und ca. 14.000 ambulanten Angeboten versorgt.

Was machen wir?

Wir beraten insbesondere Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (z.B. Caritas, Diakonie, Lebenshilfe, Paritäter, Vereine, usw.), wie sie sich zu Pflegeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (weil sie z.B. – wie in der besonderen Wohnform – mit umfasst oder ergänzend ambulant erbracht werden) optimal aufstellen.

Wir beraten außerdem bei der Vertragsgestaltung mit dem Leistungsträger, Kranken-/Pflegekassen und Leistungsberechtigten.

Zu Themen stationärer Pflege und Spezialthemen der Pflege ziehen wie Kooperationspartner hinzu.

Aktuelles/Gesetzgebung

Das Pflegerecht hat zuletzt durch das Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG) vom 11. Juni 2021 einige Neuerungen im Bereich der ambulanten Pflege erfahren. Auch das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) vom 03. Juni 2021 brachte Neuerungen im Bereich der digitalen Anwendungen für die Pflege und Gesundheit und deren Erstattungsfähigkeit (§ 40b SGB XI).

Urteil

BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 3 P 2/20 R

Dem Anspruch aus § 43 a SGB XI kommt im Verhältnis von Eingliederungshilfeträgern und Pflegekassen Vorrang vor der Leistungsverpflichtung der Eingliederungshilfe aus § 103 Abs. 1 SGB IX zu. Zwar sind Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grundsatz des § 13 Abs. 3 SGB XI nach nicht nachrangig im Verhältnis zur Pflegeversicherung. Das schließt abweichende Sonderregelungen aber nicht aus.
Der Eingliederungshilfeträger darf ggf. auch selbstständig die Leistungsansprüche Betroffener verfolgen und sich selbst gegenüber der Pflegekasse zur Wehr setzen.

Angebote

Wir informieren im Rahmen von Seminaren oder Infoveranstaltungen über alle Themen im Zusammenhang mit der vollstationären Pflege und Pflegeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Da bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe mit solchen der Pflegversicherungen Leistungen nur von einer Stelle erbracht werden sollen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), stellen sich Fragen der Umsetzung in vertraglicher und praktischer Hinsicht.

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