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Worum geht es?

Die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen ist das zentrale Ziel von Eingliederungshilfeleistungen. Diese Teilhabe durch personenzentrierte Leistungen zu fördern ist die Aufgabe der Strukturen der Eingliederungshilfe.

Was machen wir?

Wir beraten umfassend alle Beteiligten an dem Geschehen im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis, d. h. die Leistungsberechtigten, die Leistungserbringer und die Leistungsträger. Insoweit führen wir Prozesse für Leistungsberechtigte, um ihren Anspruch durchzusetzen, wir unterstützen die Leistungserbringer in allen rechtlichen Fragen der Leistungserbringung, bis hin zur Vertretung in Schiedsstellenverfahren und schließlich beraten wir auch die Leistungsträger z. B. bei der Formulierung von Rahmenverträgen.

Aktuelles/Gesetzgebung

Durch die letzte Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sind mit Wirkung zum 01.01.2023 Leistungen neu in den Leistungskatalog der medizinischen Rehabilitation aufgenommen worden, die bislang Teil der unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen waren (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 SGB IX). Zum 01.01.2023 soll auch der leistungsberechtigte Personenkreis des § 99 SGB IX neu definiert werden (wenn nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 5 BTHG bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach § 99 Abs. 7 SGB IX verkündet wurde).

Urteil

BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R

Der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung … ist allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das Persönliche Budget (PB). Die Zielvereinbarung … bindet die Beteiligten dagegen nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem PB wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe … zugrunde liegt.

Angebote

Wir informieren im Rahmen von Seminaren oder Infoveranstaltungen über alle Themen im Zusammenhang mit der „neuen“ Eingliederungshilfe. Hier stellen sich aufgrund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) viele Fragen, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Umsetzung in den einzelnen Bundesländern. Verstärkt in den Fokus gerückt sind die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen und die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 128 SGB IX.

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