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Worum geht es?

Das WBVG stärkt als besonderes Verbraucherschutzgesetz den Schutz älterer und pflegebedürftiger Menschen sowie von Menschen mit Behinderungen dann, wenn sie einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum abschließen, der an den Bezug von Pflege- oder Betreuungsleistungen gekoppelt ist. Aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ergeben sich dann zwingend zu beachtende Regeln für zivilrechtlichen Verträge zwischen dem Anbieter und der volljährigen Personen. Die Bundesländer sind für die ordnungsrechtlichen Regelungen zuständig und haben entsprechende Gesetze und Verordnungen erlassen.

Menschen mit Behinderungen können nach § 78 Abs.1 SGB IX einen Anspruch auf Assistenzleistungen haben. Es wird zwischen kompensatorischen und qualifizierten Assistenzleistungen unterschieden, die unterschiedlichen Anforderungen unterliegen.

Was machen wir?

Wir beraten insbesondere Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (z. B. Caritas, Diakonie, Lebenshilfe, Paritäter, Vereine, usw.) bereits im Vorfeld der Entscheidung, ob Leistungen überhaupt so verbunden werden sollen, dass sie unter das WBVG fallen. Diese Entscheidung wirkt sowohl auf die Zusammensetzung der Refinanzierung der Leistungen, wie auch auf die vertraglichen Gestaltungsspielräume.

In der Folge beraten wir bei der Vertragsgestaltung mit dem Leistungsberechtigten und sich im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ergebenden Themen (Preisanpassung, Kündigung, etc.).

Aktuelles/Gesetzgebung

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) trat 2009 in Kraft und wurde seitdem durch verschiedene Gesetze redaktionell modifiziert, zuletzt im Herbst 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Die Assistenzleistungen wurden durch das BTHG als neuer Leistungstatbestand ins SGB IX aufgenommen (§ 78 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX).

Urteil

BGH, Urteil vom 7. Februar 2019, III ZR 38/18

Die Klauseln eines Heimvertrages über die Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen sind nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn sie inhaltlich, terminologisch und systematisch den Entgeltregelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sowie den Bestimmungen des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die Pflegevergütung (§§ 82 ff SGB XI) folgen und diese bei der zu erwartenden sorgfältigen Lektüre auch von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zutreffend nachvollzogen werden können, so dass der Kunde bei Vertragsschluss nicht im Unklaren darüber gelassen wird, was „auf ihn zukommt“.

Angebote

Wir informieren im Rahmen von Seminaren oder Infoveranstaltungen über alle Themen im Zusammenhang mit Assistenzverträgen und Wohn- und Betreuungsverträgen. Aufgrund der gestiegenen Lebensmittel- und Energiekosten stellen sich aktuell Fragen der Vertragsanpassung, insbesondere die Frage nach der Umsetzbarkeit von Entgelterhöhungen im Rahmen von Wohnungs- und Betreuungsverträgen.

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