Worum geht es?
Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Menschen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Typische Leistungen sind:
- Regelleistungen,
- Monatliche Geldzahlungen z.B. für Nahrung, Getränke, Tabakwaren, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Post und Telekommunikation, Bekleidung, Schuhe, Energie, Wohninstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, andere Waren und Dienstleistungen
- Leistungen für Unterkunft und Heizung
- Miete, Mietnebenkosten, Heizung
- Leistungen für einmalige Bedarfe
- z. B. Erstausstattung mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen
- Leistungen für den Mehrbedarf
- Mehrbedarf wird z. B. im Zusammenhang mit Mittagessen in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) gewährt
- Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie
- Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung
Was machen wir?
Wir beraten insbesondere Leistungserbringer (z. B. Caritas, Diakonie, Lebenshilfe, Paritäter, Vereine, usw.), wie sie sich zu diesen Leistungen und möglichen Anpassungen mit Leistungsberechtigten vereinbaren können.
Teils sind diese Leistungen auch in Vereinbarungen mit Leistungsträgern zu Berücksichtigen (z. B. Leistungen für Unterkunft und Heizung über 125 % nach § 42a SGB XII). Dazu beraten wir Leistungserbringer im Rahmen von Verhandlungen mit Leistungsträgern.
Aktuelles/Gesetzgebung
Aktuelle Änderungen haben sich durch das Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes mit Wirkung vom10.06.2021 ergeben. Weitere Änderungen traten zum 01.07.2021 und 01.01.2022 in Kraft. Unter anderem wurde eine eigenständige Vorschrift zur Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts eingeführt (§ 45a SGB XII; bisher § 42a Abs. 5 SGB XII); hinzugekommen ist die gesetzliche Pflicht zur jährlichen Neuermittlung der Durchschnittswarmmiete.
Urteil
BSG, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 14/19 R
§ 42a Abs 3 SGB XII normiert abweichend von §§ 35 f SGB XII und abweichend von der sogenannten Kopfteilmethode eine Berechnung und Anerkennung pauschalierter fiktiver Unterkunftskosten nach der Differenz- bzw. Mehraufwandsmethode. Unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten ist dabei ausschließlich die nominale Differenz der abstrakten Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunft maßgebend
Angebote
Wir informieren im Rahmen von Seminaren oder Infoveranstaltungen über alle Themen im Zusammenhang mit Grundsicherungsleistungen. Hierbei liegt der Fokus auf solchen Grundsicherungsleistungen, die dem SGB XII unterfallen. Insbesondere durch die gestiegenen Kosten der Lebensmittel und Energieversorgung ergeben sich in allen Bereichen Anpassungsbedarfe und Fragen der Kostenverteilung.