Bindungswirkung der von einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossenen Vereinbarung
Nach § 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die von dem örtlichen Träger abgeschlossenen Vereinbarungen „für alle örtlichen Träger bindend“ (ebenso §123 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Ein Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) (JAmt 2021, 517) beschäftigt sich unter anderem mit dieser Bindungswirkung.