Schwerbehinderte Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen sind berechtigt, an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 23.10.2024 – 7 ABR 36/23) hat deutlich gemacht, dass die Schwerbehindertenvertretung die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb wahrnimmt und Werkstattbeschäftigte nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden dürfen. Einzelheiten erläutern unsere Partner Markus Fraikin und Mario Meyen.
Trägerbudgets nach § 132 SGB IX – große Chancen für Leistungserbringer
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Eingliederungshilfe grundlegend neu ausgerichtet: Mehr Selbstbestimmung, stärkere Teilhabe und eine konsequent personenzentrierte Leistungserbringung stehen im Mittelpunkt. Für Leistungserbringer eröffnet dies zugleich neue Gestaltungsspielräume.
In unserem Beitrag zeigen wir, welche Chancen Trägerbudgets nach § 132 SGB IX bieten. Diese ermöglichen es, Leistungen flexibler zu organisieren, Bürokratie zu reduzieren und gleichzeitig wirtschaftliche Planungssicherheit zu schaffen. Statt vieler Einzelabrechnungen kann ein pauschales Budget innovative und bedarfsgerechte Unterstützungsangebote erleichtern.
Warum Trägerbudgets ein wichtiger Baustein für eine moderne Eingliederungshilfe sein können, erläutern unsere Partner Johannes F. Kamm (links im Bild) und Dr. Andreas Gent (rechts) im folgenden Beitrag.
Große Chance für die Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe – Trägerbudgets nach § 132 SGB IX
Ausgangssituation
Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Bundesgesetzgeber den Weg geebnet, die Eingliederungshilfe aus dem traditionellen Fürsorgesystem zu lösen und die Rechte der Menschen mit Behinderung zu stärken. Das Gesetz verfolgt dabei 3 ganz konkrete Zielsetzungen:
- Die Verbesserung der Teilhabe: Menschen mit Behinderungen sollen mehr Möglichkeiten haben, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Ihre Selbstbestimmung, aber auch ihre Eigenverantwortlichkeit sollen gestärkt werden.
- Menschen mit Behinderungen sollen finanziell entlastet werden. Die Regelungen des Gesetzes ermöglichen es ihnen, mehr als bisher von ihrem Einkommen und Vermögen zu behalten.
- Prävention: die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen soll besser erhalten werden durch geeignete präventive Reha-Maßnahmen, welche drohende Behinderungen frühzeitig erkennen und wirksam gegensteuern.
Die Eingliederungshilfe selbst wurde aus dem SGB XII ausgegliedert und in das SGB IX integriert, was eine Individualisierung der Leistungserbringung (personenzentrierte Ausrichtung der Leistungen) besser ermöglicht. Gleichzeitig wurde die Mitgestaltung der Menschen mit Behinderung und ihrer Verbände gestärkt. Sie sollen aktiv in die Normsetzungsprozesse miteinbezogen werden, um sicherzustellen, dass ihre Bedürfnisse und Wünsche bestmöglich Berücksichtigung finden. Menschen mit Behinderungen sollen die gleichen Rechte und Möglichkeiten haben wie alle anderen. Aus dem Leistungsempfänger wurde der Leistungsberechtigte. Leistungserbringer waren und sind aufgefordert, ihre Angebote zu reflektieren, sie personenzentriert weiterzuentwickeln und insbesondere kollektive Angebote verstärkt durch personenbezogene Leistungen zu ersetzen.
Die Vorteile des Trägerbudgets für Leistungserbringer auf einen Blick
- Raum für unternehmerisches Handeln und innovatives Denken
- Wirtschaftliche Planungssicherheit
- Weniger Bürokratie
- Keine Abrechnung einzelner Kostenbewilligungen
- Bedarfsgerechte Angebote
- Flexibler Mitarbeitereinsatz
- Erhöhte Kundenzufriedenheit
Aufgabe der Eingliederungshilfe
Diese konkreten gesetzlichen Zielsetzungen umzusetzen ist Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 90 SGB IX). Sie soll insbesondere, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die seine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert. Die Leistung soll die Leistungsberechtigten darüber hinaus befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst eigenverantwortlich und selbstbestimmt wahrzunehmen (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Inhaltlich wird dieser Auftrag der Eingliederungshilfe differenziert nach „besonderen Aufgaben“
- der medizinischen Rehabilitation (bestmögliche Vermeidung der Beeinträchtigung einschließlich geeigneter Prävention, den Leistungsberechtigten von Pflege unabhängig zu machen),
- der Teilhabe an Bildung (Ermöglichung einer den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Schul- wie Hochschulbildung einschließlich der Qualifizierung für einen Beruf)
- der Teilhabe am Arbeitsleben (Ausübung und Sicherung einer neigungs- und eignungsgemäßen Beschäftigung sowie Weiterentwicklung von Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit),
- der sozialen Teilhabe (Ermöglichung oder Erleichterung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft und dem öffentlichen Leben).
Für die Leistungserbringer sind die Zielsetzungen ihrer Angebote in §§ 90, 109-113 SGB IX ausdrücklich beschrieben und gem. § 19 SGB IX individuell und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 104 SGB IX) im Rahmen des Leistungserfüllungsverhältnisses zu planen. Die Legitimation der Leistungserbringung regeln §§ 123 ff. SGB XI, welche die Anforderungen an die Leistungserbringer und die mit den Leistungsträgern abzuschließenden Vereinbarungen detailliert beschreiben einschließlich der Verpflichtung nach § 123 Abs. 4 SGB IX, Leistungsberechtigte aufzunehmen. Die Beziehungen zwischen Leistungsträger, Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer sind zur Verdeutlichung nachfolgend genau zu betrachten.
Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis
Die Umsetzung der gesetzgeberischen Zielsetzungen erfolgt im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis. Es beschreibt das Verhältnis der am Geschehen der Leistungserbringung beteiligten Parteien (Leistungsberechtigter, Leistungserbringer, Leistungsträger). Sie stehen allesamt miteinander in Kontakt (vgl. Bernzen/Grube/Sitzler, Leistungs- und Entgeltvereinbarungen in der Sozialwirtschaft, Baden-Baden 2018, S. 29 ff). Alle Seiten des Dreiecks sind miteinander Verbunden und bedingen sich gegenseitig. Dabei stellt das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger (Träger der Eingliederungshilfe) das Grundverhältnis dar.
Das Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer definiert sich als Leistungsverschaffungsverhältnis und schließlich erfolgt die Leistungserfüllung im Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten (Leistungserfüllungsverhältnis). In Folge ergeben sich drei voneinander abhängige Rechtsverhältnisse, die nicht isoliert ohne die jeweils anderen betrachtet werden können.
Das Grundverhältnis ist im Wesentlichen geprägt von der beantragten und bewilligten Sozialhilfeleistung. Das Erfüllungsverhältnis kommt hinzu, da eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers nur gegeben ist, wenn im Leistungserfüllungsverhältnis eine zivilrechtliche Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungsberechtigten besteht. Schuldet der Leistungsberechtigte nichts, hat er auch keinen eingliederungsrechtlichen Bedarf (BSG 25.9.2014 – B 8 SO 8/13 R.).
Die Bewilligung einer Leistung durch einen Dienst oder in einer Einrichtung setzt voraus, dass der Leistungsträger mit dem Leistungserbringer bereits eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf der Leistungsverschaffungsseite geschlossen hat. Das Grundverhältnis kann folglich nicht isoliert betrachtet werden. Es wird vorstrukturiert durch das Leistungsverschaffungsverhältnis.
Die Leistungsvereinbarung nach § 125 Abs. 2 SGB IX beschreibt allgemein die Angebote des Leistungserbringers. Die Vergütungsvereinbarung bezieht sich spiegelbildlich auf die vereinbarten Leistungen. Das Leistungsverschaffungsverhältnis hat daher im konkreten Leistungsfall immer auch unmittelbare Auswirkungen auf das Erfüllungsverhältnis (s. auch § 15 Abs. 2 WBVG).
Im Vertragsrecht des SGB IX finden sich Grundlagen für das Leistungsverschaffungsverhältnis. Durch die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 123 ff. SGB IX eröffnet sich für die Leistungserbringer der Marktzugang. Mit diesen Vereinbarungen und dem für diese vorgesehenen Kontrahierungszwang der Leistungserbringer erhalten die Leistungsträger ein entscheidendes Werkzeug zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrages.
Der Weg zur Zielvereinbarung nach § 132 SGB IX
- 125 Abs. 3 Satz 3 SGB IX sieht vor, dass die Vergütungen regelmäßig als Leistungspauschalen oder Stundensätze zu kalkulieren sind. Mit den so kalkulierten Entgelten wird der zu erwartende Input der Leistungserbringer abgegolten.
Die Vorschrift eröffnet aber auch einen anderen Weg. In § 123 Abs. 3 S. 4 SGB IX heißt es: „Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.“ Diese Regelung öffnet ein Fenster, durch das man sehen kann, wie zukunftsfähig Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden können: unter Beteiligung der Selbstvertretung und jenseits der Erstattung der Kosten für einen zu erwartenden konkreten Input.
Die Regelung des § 132 SGB IX verfolgt einen konkreten Ansatz: sie stellt vor allem vor Augen, dass die Vertragsparteien des Leistungsverschaffungsverhältnisses in abweichenden Zielvereinbarungen ihren Blick, wie in Hamburg geschehen, auf gemeinsame Ziele und pauschale Gesamtentgelte richten können. Zugleich haben die dortigen Parteien die vertragsrechtlichen Systeme des Eingliederungshilferechts respektiert und deshalb ihre Trägerbudgetvereinbarungen als Zahlungsabwicklungsvereinbarungen nur zwischen den Vertragsparteien ausgestaltet. Alle nach den §§ 123 ff. SGB IX erforderlichen Vereinbarungen werden gleichwohl abgeschlossen, das sozialhilferechtliche Dreieck bleibt in voller Funktion.
Um eine vergleichbare Ausgestaltung und Handhabung der Verträge nach § 125 SGB IX zu gewährleisten, schließen die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene unter Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen (§ 125 Abs. 2 SGB IX) mit den Vereinigungen der Leistungserbringer einheitliche Rahmenverträge.
Vor diesem Hintergrund eröffnet § 132 SGB IX die Möglichkeit,
- Zielvereinbarungen
- zur Erprobung neuer und
- zur Weiterentwicklung bestehender
Leistungs- und Finanzierungsstrukturen (Trägerbudgets) abzuschließen. Auf der Basis des zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern im System der Trägerbudgets gewachsenen Vertrauens werden zukünftige Trägerbudgets am besten „unter Beteiligung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung vereinbart.“
Die Besonderheiten des Trägerbudgets
Das Trägerbudget ist eine besondere Finanzierungsstruktur. Es soll ermöglichen, innovative Projekte entstehen zu lassen und neue Ideen schnell (ohne Verhandlung neuer Vergütungen) umzusetzen. Das alles mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen zu stärken und ihnen neue Chancen zu eröffnen.
Die besondere Finanzstruktur eröffnet dem Leistungserbringer die Möglichkeit,
- ohne bürokratische Hürden und lange Umwege bedarfsgerecht zu handeln,
- Unterstützung in Form personenzentrierter Assistenz gezielt und unbürokratisch dort anzusetzen, wo sie im Alltag wirklich hilft.
- Sie ermöglicht einen flexiblen Mitarbeitereinsatz bei klaren Zielvorgaben.
- Gleichzeitig sorgen die Trägerbudgets für mehr wirtschaftliche Planungssicherheit für alle Beteiligten und für eine effizientere Nutzung der Mittel.
Ein Weg der zeigen soll, wie moderne Eingliederungshilfe gelingen kann – lebensnah, flexibel, partnerschaftlich.
Das Trägerbudget ersetzt die Abrechnung vieler einzelner Kostenbewilligungen. Stattdessen bekommt der Leistungserbringer einen Gesamtbetrag überwiesen. Höhe des Betrages, Laufzeit und Zahlungsmodalitäten sind regelmäßig Bestandteil der Vereinbarung. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe eines Trägerbudgets ist oft eine Menge (der angebotenen Leistungsformen für alle Leistungsberechtigten) mal einem Preis (Kalkulationsgrundlage sind die jeweiligen Gestehungskosten) über den vereinbarten Zeitraum. Darüber hinaus wird es Aufwendungen umfassen, welche für abgestimmte Projekte und Vorhaben, die für die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe förderlich sind. Ein zusätzlicher Anstieg der Fallzahlen könnte in diesem Fall berücksichtigt werden.
Für jeden innovativen Leistungserbringer ist das Trägerbudget eine große Chance. Eine Chance auf mehr Eigenständigkeit, Innovation, unternehmerisches Denken und Handeln. Eine Chance auch, die Wünsche und Bedürfnisse der Leistungsempfänger noch besser als bisher zu befriedigen, die eigenen Leistungen zu monitoren und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Eine Chance, zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen personenzentrierte Leistungen ohne die Lasten einer personenzentrierten Finanzierung zu denken. Zeit
Es ist Zeit, die Chance zu nutzen und Trägerbudgets zu verhandeln.
Johannes F. Kamm und Dr. Andreas Gent
Bernzen Rechtsanwälte


