Überspringen zu Hauptinhalt
+49 40 87 20 996-0    info [at] bernzen-partner [dot] de   Leichte Sprache
Bundesverwaltungsgericht

Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX und Altersgrenze

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen einen großen Katalog an Maßnahmen, wobei dieser Katalog nicht einmal abschließend ist. Soweit es dabei um Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 56, 219 SGB IX) handelt, wird davon auszugehen sein, dass eine Integration in das Arbeitsleben nicht mehr von den Aufgaben einer Werkstatt erfüllt werden kann, wenn die betreffende Person die Regelaltersgrenze erreicht hat (BVerwG, 21.12.2005, 5 C 26/04; SG Hamburg, 21.4.2009, S 55 SO 263/05). An Werkstätten sind oft Tagesförderstätten organisatorisch angegliedert, die indes einen anderen Zweck verfolgen, nämlich im Kern als Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 76 SGB IX dienen. Für derartige Leistungen gibt es keine Altersbegrenzung.

Eine besondere Leistungsart der Teilhabe am Arbeitsleben stellt die Arbeitsassistenz nach § 49 Abs. 1 und Abs. 8 Nr. 3 SGB IX dar, für die sowohl der Rehabilitationsträger, als auch das Integrationsamt nach § 185 Ab s. 5 SGB IX zuständig sein kann (vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten Luik/Deister in Deinert/Welti/Luik/Brockmann, Hrsg. StichwortKommentar Behindertenrecht, 3. Aufl., Stichwort „Arbeitsassistenz“, Rn. 4). Die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) dienen – anders als die Leistungen in Werkstätten (§ 56 SGB IXI – dazu, behinderte Menschen zu unterstützen, die bereits in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert sind.

Für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitsassistenz hat das BVerwG (Urteil vom 12.01.2022, 5 C 2/21) entschieden, dass ein Mensch mit Behinderungen, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (im entschiedenen Fall als Rechtsanwalt), nicht von diesen Leistungen ausgeschlossen ist, auch wenn er die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Den hier entscheidenden Begriff des „Arbeitslebens“ legt das BVerwG umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten aus, wobei zu betonen ist, dass das BVerwG auch Art. 27 der UN-BRK und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Auslegung heranzieht. Abschließend stellt das BVerwG fest, dass es Sinn der Arbeitsassistenz sei, „Chancengleichheit schwer behinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit zu verbessern.“ Die betreffenden Menschen könnte frei und nach Gutdünken darüber entscheiden, bis zu welchem Lebensalter sie dem von ihnen gewählten Beruf nachgehen wollen.

Dr. Christian Grube

An den Anfang scrollen