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Markus Fraikin und Mario Meyen

Schwerbehinderte Werkstatt-Beschäftigte dürfen an der Wahl der Schwerbehinderten-Vertretung teilnehmen

Schwerbehinderte Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen sind berechtigt, an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 23.10.2024 – 7 ABR 36/23) hat deutlich gemacht, dass die Schwerbehindertenvertretung die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb wahrnimmt und Werkstattbeschäftigte daher nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden dürfen. Einzelheiten zu der Entscheidung erläutern unsere Partner Markus Fraikin (links im Bild) und Mario Meyen (rechts) im folgenden Beitrag.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 23.10.2024, 7 ABR 36/23) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob schwerbehinderte Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) berechtigt sind, an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilzunehmen. In dem zu entscheidenden Fall waren die in der WfbM beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht auf der Liste der Wählerinnen und Wähler. Ein entsprechender Einspruch war vom Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Die Anfechtung der Wahl beim Arbeitsgericht war erfolgreich, was sowohl vom Landesarbeitsgericht als auch vom BAG bestätigt wurde.

Der Arbeitgeber hatte argumentiert, die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten würden keinen Teil des „Betriebs“ i. S. v. §§ 177 f. SGB IX bilden, für den eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen sei. Auch seien sie bereits durch den Werkstattrat vertreten, bei dem es sich um die im Verhältnis zur Schwerbehindertenvertretung speziellere Vertretung handele, weil er ausschließlich und abschließend die Interessen der in den Werkstätten tätigen (schwer-)behinderten Menschen vertrete. Die Aufgaben des Werkstattrats und der Schwerbehindertenvertretung seien weitgehend identisch und dem Werkstattrat kämen sogar weitergehende Kompetenzen als der Schwerbehindertenvertretung. Durch den Ausschluss von den Wahlen würden auch Konflikte mit den Interessen derjenigen in der Werkstatt beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer vermieden, die gegenüber den Werkstattbeschäftigten Vorgesetztenfunktionen wahrnähmen.

Das BAG hat diese Argumente zu Recht zurückgewiesen. Nach Wortlaut und Normzweck gehören die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten nach der Entscheidung des BAG zu den wahlberechtigten „in dem Betrieb (oder der Dienststelle) beschäftigten schwerbehinderten Menschen“. Der Gesetzgeber beschränke die Schwerbehindertenvertretung nicht auf die Interessenwahrung der schwerbehinderten Arbeitnehmer, sondern erstrecke sie auf die Vertretung der Interessen aller schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb, zu denen auch die Werkstattbeschäftigten gehörten. Aus Gründen demokratischer Legitimation sei es daher angezeigt, ihnen das aktive Wahlrecht zu dem Organ zuzuerkennen, das ihre besonderen Interessen als Schwerbehinderte wahrzunehmen habe. Bei den Werkstatträten handele es sich zudem nicht um eine gegenüber der Schwerbehindertenvertretung speziellere und ausschließliche Interessenvertretung. Weder seien alle Werkstattbeschäftigten notwendigerweise schwerbehindert, noch erfasse die in § 222 Abs. 3 SGB IX geregelte Wahlberechtigung sowie der in § 222 Abs. 1 SGB IX bestimmte Kreis der zu vertretenden Beschäftigten alle Werkstattbeschäftigten. Schließlich würden Werkstattrat und Schwerbehindertenvertretung die Interessen von Personengruppen vertreten, die sich nur zum Teil überschneiden. Der Werkstattrat vertrete die Interessen der behinderten Menschen im Arbeitsbereich, solange für diese eine Vertretung nach § 52 SGB IX nicht bestehe. Demgegenüber vertrete die Schwerbehindertenvertretung die individuellen und kollektiven Interessen sämtlicher schwerbehinderter (und diesen gleichgestellter) Menschen im Betrieb.

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