Schwerbehinderte Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen sind berechtigt, an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung teilzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 23.10.2024 – 7 ABR 36/23) hat deutlich gemacht, dass die Schwerbehindertenvertretung die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb wahrnimmt und Werkstattbeschäftigte nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden dürfen. Einzelheiten erläutern unsere Partner Markus Fraikin und Mario Meyen.
Prof. Dr. Dr. Christian Bernzen veröffentlicht Beitrag zur selbstbestimmten Teilhabe
Mit einem Beitrag in der MOIN!, dem Magazin der Lebenshilfe Hamburg, Ausgabe 2/2026, greift unser Partner Prof. Dr. Dr. Christian Bernzen ein Kernanliegen des Teilhaberechts auf: das Recht von Menschen mit Behinderungen auf ein selbstbestimmtes Leben. Unter der Überschrift „Recht auf selbstbestimmtes Leben – Teilhabe bedeutet Wahlfreiheit“ erläutert er, welche Bedeutung Wahlmöglichkeiten für die konkrete Lebensgestaltung haben.
Der Beitrag stellt heraus, dass Teilhabe nicht nur Unterstützung im Einzelfall bedeutet. Sie soll Menschen mit Behinderungen ermöglichen, ihr Leben in einem gesellschaftlich üblichen Umfang eigenständig zu gestalten – etwa bei Freizeit, Mobilität, Beruf und der persönlichen Lebensführung. Das SGB IX benennt die Förderung von Selbstbestimmung sowie voller, wirksamer und gleichberechtigter Teilhabe ausdrücklich als Ziel der Leistungen.
Beleuchtet werden dabei auch die Grenzen und die praktische Umsetzung von Wahlfreiheit. Maßgeblich für Leistungen zur Teilhabe ist die sorgfältige Ermittlung des individuellen Bedarfs. Gerade deshalb kommt es darauf an, persönliche Wünsche und Unterstützungsbedarfe im Teilhabe- und Gesamtplanverfahren möglichst konkret und lebensnah zu formulieren. Der Teilhabeplan soll die erforderlichen Leistungen nach Ziel, Art und Umfang am individuellen Bedarf ausrichten; im Gesamtplanverfahren ist die leistungsberechtigte Person von Beginn an zu beteiligen.


