Offenheit des Leistungskatalogs der Eingliederungshilfe
Für Fachleute des Behindertenrechts und der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist es keine Frage, dass der Leistungskatalog für die Soziale Teilhabe nach §§ 76, 113 SGB IX nicht abschließend ist. Dennoch sollte an diesen Umstand immer wieder erinnert werden. Dafür eignen sich zwei gerichtliche Entscheidungen.