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Sozialbehörde Und Leistungserbringer Der Eingliederungshilfe Einigen Sich Auf Fortsetzung Der Rahmenvereinbarung Bis 2028. Bild: © Sozialbehörde

Leistungserbringer der Eingliederungshilfe einigen sich mit Hamburger Sozialbehörde auf Fortsetzung der Rahmenvereinbarung bis 2028

Sechs Leistungserbringer der Eingliederungshilfe haben mit der Unterstützung von BERNZEN Rechtanwälte mit der Hamburger Sozialbehörde eine Folgevereinbarung über Trägerbudgets unterzeichnet, die Menschen mit Behinderung zugutekommt. Wir gratulieren zum Abschluss dieser weitreichenden Vereinbarungen!
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Bernzen/Dittmar/Ertl/Fraikin/Veit - Kommentar Zur Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO)

2. Auflage Kommentar zur Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO)

Die zweite, aktualisierte Auflage des Kommentars zur Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO) ist da! Unsere Partner Prof. Dr. Dr. Christian Bernzen, Markus Fraikin und Carola Veit haben in Zusammenarbeit mit Dr. Kilian Ertl und Ansgar Dittmar eine praxisorientierte Kommentierung der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO) erarbeitet, die nun auf den aktuellen Rechtsstand gebracht wurde.
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Unterstützung für Handball-Jugendturnier

Am vergangenen Wochenende haben BERNZEN Rechtsanwälte das 54. Handball-Jugendturnier des Ahrensburger TSV mit insgesamt 146 Mannschaften aus 33 Vereinen und 418 Spielen an zwei Tagen auf zehn Plätzen unterstützt. Wir freuen uns, dass wir einen kleinen Beitrag leisten konnten, damit…

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Dr. Christian Grube

Leistungsvergütung durch die Bundesagentur für Arbeit bei Maßnahmen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen

Zugunsten eines Trägers einer Werkstatt für behinderte Menschen greift keine gesetzliche Rechtsgrundlage ein, die die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger verpflichten würde, mit ihm als Leistungserbringer eine bestimmte vertragliche Vereinbarung mit der von ihm geforderten Höhe der Vergütungen für die Bereiche Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu treffen.
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Bundessozialgericht

Neues zum Persönlichen Budget (PB)

„Leistungen der Eingliederungshilfe, die rechtmäßig in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt worden sind, dürfen nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.“ Das könnte der Leitsatz des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.08.2022 (B 8 SO 3/21 R) werden.
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